Bundesamt für Veterinärwesen verbreitet irreführende Informationen zur Tierschutzanwalt-Initiative
SCHWEIZ – In einem offenen Brief an Bundespräsidentin Doris Leuthard protestiert der Schweizer Tierschutz STS gegen falsche und irreführende Informationen, welche das Bundesamt für Veterinärwesen in Bezug auf die Tierschutzanwalt-Initiative verbreitet und mit denen den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern Sand in die Augen gestreut werden soll. Nachfolgenden finden Sie den offenen Brief an Frau Doris Leuthard. |
Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin
Der Schweizer Tierschutz STS ist zuversichtlich, dass die Mehrheit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger am 7. März zum Tierschutzanwalt «Ja» sagen wird. Denn im Gegensatz zu unseren Gegnern, die einzig den Profit im Auge haben, kämpfen wir für unsere Mitgeschöpfe, die Tiere.
Wir Tierschützer verfügen über keinen enormen politischen Einfluss. Im Gegensatz zu den politischen Parteien und Wirtschaftsverbänden, die uns bekämpfen, können wir punkto Finanzen auch nicht aus dem Vollen schöpfen. Trotzdem haben wir die Herausforderung angenommen, erwarten nun aber von Seiten des Bundesrates einen fairen Abstimmungskampf.
Wir protestieren gegen falsche und irreführende Informationen, welche das Ihnen unterstellte Bundesamt für Veterinärwesen verbreitet und mit denen den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern Sand in die Augen gestreut werden soll, so zum Beispiel:
a) Nur «schwerwiegende» Verstösse gegen Tierhaltungsvorschriften sind strafbar. Das ist falsch! Richtig ist, dass jeder Verstoss gegen eine Tierhaltungsvorschrift strafbar ist (Art. 28 Abs. 1 lit. a).
b) Strafbar macht sich nur, wer «vorsätzlich» gegen eine Vorschrift des Tierschutzgesetzes verstösst. Das ist falsch! Richtig ist, dass auch die fahrlässige Begehung strafbar ist (Art. 26 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2).
c) Bei der kürzlich durchgeführten Revision des Tierschutzgesetzes sind auch die Bestimmungen des Strafverfahrens verbessert worden. Das ist falsch! Richtig ist, dass mit Ausnahme von Art. 24 Abs. 3 (Strafantragspflicht) überhaupt keine Bestimmungen im Bereich des Strafverfahrens geändert oder neu eingeführt wurden.
d) Ein Tierschutzanwalt kann die Einschläferung eines Kampfhundes, der ein Kind gebissen hat, verhindern und zwar sogar dann, wenn der Hund von einem Experten als gefährlich befunden worden ist. Das ist falsch! Richtig ist, dass die Einschläferung eines Hundes im Verwaltungsverfahren von der Veterinärbehörde beschlossen wird und der Tierschutzanwalt an solchen Verfahren nicht beteiligt ist. Er hätte überhaupt keine Möglichkeit, die Einschläferung eines Hundes zu verhindern. Die Aufgabe des Tierschutzanwalts ist es ohnehin nicht, sich für Tiere einzusetzen die andere schädigen, sondern für Tiere, die misshandelt worden sind (Art. 80 Abs. 5 BV).
Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin, ich bitte Sie das Bundesamt für Veterinärwesen anzuweisen, alle falschen und irreführenden Aussagen aus seiner Argumentation zu entfernen und einen korrekten, sachlichen Abstimmungskampf zu führen.
SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS
Heinz Lienhard, Präsident
