Das Aussetzen von Hunden und anderen Haustieren ist in der Schweiz verboten

Ausgesetzt! Wenn der beste Freund lästig wird

Neu angeschaffte Hunde – insbesondere Jungtiere – vermögen die Herzen ihrer Besitzer sehr rasch zu erobern. Häufig verschwindet die Anfangsfreude aber ebenso schnell wieder, wenn die Tiere aus ihrem Welpenalter herauswachsen. Nicht selten ist die Folge davon, dass sie in ein Tierheim abgeschoben werden. Unzählige nicht mehr erwünschte Haustiere werden jedes Jahr auch einfach ausgesetzt. Dieses Verhalten ist verantwortungslos und auch strafbar.

Text: Dr. iur. Gieri Bolliger und Dr. iur. Michelle Richner   Titelbild: andreysha74/stock.adobe.com

Haustier nicht mehr erwünscht

Es gibt viele Gründe, weshalb Heimtiere plötzlich nicht mehr erwünscht sind. Vielleicht bringen sie ihren Haltern nicht die erhoffte Zuneigung oder den erwarteten Gehorsam entgegen, vielleicht werden sie diesen schnell einmal zu gross, zu hungrig, zu aktiv oder ganz einfach zu lästig. Nicht selten wurden sie unbedacht angeschafft, ohne dass sich die bald überforderten Halter der enormen Verantwortung bewusst waren, die die Tierhaltung in zeitlicher, finanzieller und moralischer Hinsicht mit sich bringt. Das Haustier, das eigentlich ein geselliger Kamerad hätte sein sollen, wird damit zur Last. Immer wieder kommt es auch vor, dass Tierhaltende, die in den Urlaub fahren, sich zu spät um eine Ferienunterbringung für ihren Hund oder Katze bemühen und keinen entsprechenden Pensions- oder Tierheimplatz mehr finden – oder dass sie schlicht nicht gewillt sind, die entsprechenden Kosten zu tragen. Es ist daher kein Zufall, dass in der Ferienzeit jeweils am meisten Tiere ausgesetzt werden.

Strafbarkeit, selbst wenn dem Tier nichts zustösst

Das Aussetzen von Tieren ist klar verboten und gilt laut Schweizer Tierschutzgesetz als Tierquälerei. Im Rechtssinne bedeutet Aussetzen, dass man ein Tier aus seinem geschützten Umfeld an einen anderen Ort bringt und dort sich selbst überlässt, um sich seiner zu entledigen. Der Täter nimmt damit in Kauf, dass das Tier in eine Situation gebracht wird, die sein Wohlergehen gefährden könnte. Dass ihm tatsächlich etwas zustösst, ist hingegen nicht erforderlich. So ist es beispielsweise bereits strafbar, ein Tier vor einem Tierheim zu deponieren, selbst wenn dies in der Hoffnung geschieht, dass es dort bald gefunden und aufgenommen wird.

Entscheidend für die rechtliche Einstufung einer Handlung als Aussetzen ist somit die Absicht, das Tier loszuwerden. Wer also einen Hund auf einem Autobahnrastplatz vergisst, dann aber umkehrt, um ihn zu holen, erfüllt den Tatbestand des Aussetzens nicht, weil er nicht in Entledigungsabsicht gehandelt hat. Auch wenn ein Tierhalter vergisst, die Stall- oder Gehegetüre zu schliessen, sodass Pferde oder andere Tiere entlaufen können, setzt er diese dadurch nicht aus. Denkbar wärejedoch, dass er in einem solchen Fall anderweitig gegen die Tierschutzgesetzgebung verstösst.

Tiere werden einfach ausgesetzt

In der Praxis werden Tiere auf verschiedenste Weise ausgesetzt. Zu denken ist etwa an das Anbinden eines Hundes an einem Baum oder auf öffentlichen Plätzen, das Freilassen von Katzen, Nagern oder Ziervögeln in Pärken oder im Wald oder an das Ausleeren von Aquarienfischen in Bäche, Teiche oder Seen. Dem Aus-setzen gleichgestellt wird übrigens das Zurücklassen von Tieren in Räumlichkeiten (Wohnungen, Büros, Ställe etc.), in die man nicht mehr zurückkehrt, was vor allem mit Katzen, aber auch mit Kleintieren wie Nagern oder Kaninchen geschieht. Das Aussetzen oder Zurücklassen von Hunden ist in den letzten Jahren hingegen deutlich zurückgegangen, weil diese seit 2007 obligatorisch mit einem Mikrochip versehen sein müssen, sodass die Identifikation des Halters in der Regel problemlos möglich ist.

Als Täter in Betracht kommt prinzipiell jede Person, in deren Obhut sich ein Tier befindet. Neben dem Halter kann dies beispielsweise auch ein Tiersitter oder eine andere Aufsichtsperson sein, sofern sie nicht bloss vorübergehend für ein Tier sorgt.

Geringe Überlebenschancen

Sich eines Tieres einfach zu entledigen, ist jedoch nicht nur strafbar, sondern auch verantwortungslos und kann für das betroffene Tier gravierende Folgen nach sich ziehen. So droht den an ihre sichere Umgebung und regelmässige Versorgung gewöhnten Tieren der Tod durch Verhungern oder ungewohnte Witterungseinflüsse. Unbeholfene Nagetiere fallen ausserdem nicht selten Beutegreifern wie Füchsen oder Raubvögeln zum Opfer und auch andere ausgesetzte Tiere (insbesondere Exoten wie Reptilien, Amphibien oder Ziervögel) haben vor allem in den Wintermonaten kaum Überlebenschancen. Bei ausge-setzten unkastrierten Katzen besteht zudem die Gefahr, dass sie sich unkontrolliert vermehren, was zu einer Verschärfung der Streunerproblematik führt.

Tiere aussetzen ist ein Offizialdelikt

Wie erwähnt, gilt das Aussetzen oder Zurücklassen von Tieren im Rechtssinne als Tierquälerei. Die Tat wird vom Tierschutzgesetz beispielsweise mit dem Misshandeln, Vernachlässigen oder qualvollen Töten eines Tieres gleichgesetzt und mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht. Der Gesetzgeber hat damit deutlich gemacht, dass es sich beim Aussetzen oder Zurücklassen um ein schwerwiegendes Tierschutzdelikt und nicht um eine Bagatelle oder eine simple Gesetzesübertretung handelt.

Dennoch bestehen bei den Strafverfolgungsbehörden noch immer Unsicherheiten bezüglich dieses Straftatbestands. Entsprechende Taten werden deutlich weniger häufig verfolgt und bestraft als andere Tierquälereien, sei dies aufgrund fehlender Beweise oder insbesondere auch infolge behördlichen Desinteresses an einer Untersuchung. Wie sämtliche Verstösse gegen die  Tierschutzgesetzgebung ist aber auch das Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres ein sogenanntes Offizialdelikt. Dies bedeutet, dass die Tat von den zuständigen Strafbehörden von Amtes wegen untersucht werden muss, wenn entsprechende Indizien vorliegen. Polizei und Staatsanwaltschaft sind also verpflichtet, möglichen Hinweisen auf die Täterschaft sorgfältig und gewissenhaft nachzugehen. Daran ändert auch eine «gegen unbekannt» eingereichte Strafanzeige nichts.

Selbst wenn die Erfolgsaussichten oftmals gering sind, einen Täter ausfindig zu machen, sollte man als Finder eines ausgesetzten oder zurückgelassenen Tieres nicht davon absehen, bei der Polizei Strafanzeige zu erstatten. Dies gilt natürlich auch für Tierheime, bei denen ausgesetzte Tiere abgegeben werden. Aus Gründen der besseren Beweisbarkeit sollte die Anzeige natürlich so rasch wie möglich erfolgen.

Kantonale Meldestellen für Findeltiere

Um seinen gesetzlichen Finderpflichten nachzukommen (und sich nicht strafbar zu machen), muss ein Finder ein gefundenes (oder zugelaufenes) Tier unverzüglich der offiziellen Meldestelle seines Kantons anzeigen.

Hier finden Sie eine Liste mit allen offiziellen Tier-Meldestellen nach Kanton

Gesetzliche Finderpflichten

Unabhängig von einer allfälligen Strafanzeige, gelten für den Finder eines ausgesetzten Tieres verschiedene Rechtspflichten. Zunächst einmal ist der Fund der kantonalen Meldestelle für Findeltiere zu melden. Ob ein Tier wirklich ausgesetzt wurde, ist ihm in der Regel nicht anzusehen – und es wäre ja auch möglich, dass es entlaufen ist oder seinem Halter gestohlen wurde. Darum muss ein Tierfund in jedem Fall angezeigt werden. Wer dies nicht tut, verstösst gegen seine gesetzlichen Finderpflichten, was strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Neben der korrekten Meldung ist der Finder auch für eine angemessene Unterbringung und Versorgung des Findeltieres verantwortlich. Hierzu gehört nicht nur die Fütterung und Pflege, sondern auch eine allenfalls nötige tier-ärztliche Versorgung. Der Finder muss das Tier jedoch nicht zwingend bei sich zu Hause aufnehmen. Es genügt, wenn er für eine passende Unterkunft sorgt und das Tier beispielsweise in einem Tierheim abgibt. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass die Übergabe eines Findeltieres an ein Tierheim nicht die Anzeige bei der kantonalen Meldestelle ersetzt. Wichtig ist, dass man der Meldestelle klar angibt, wo das Tier untergebracht wird.

Der Finder eines Tieres wird beim Fund übrigens nicht automatisch dessen Eigentümer. Hierfür müssen vielmehr verschiedene Bedingungen erfüllt sein. So hat der Finder den Fund zunächst einmal korrekt zu melden. Nach der Fundanzeige beginnt eine Frist zu laufen, die bei Heim-tieren – also bei jenen Tieren, die in erster Linie aus emotionalen Gründen und aus Freude an ihrer Gesellschaft gehalten werden – zwei Monate beträgt. Kann der Eigentümer während dieser Zeitspanne nicht ausfindig gemacht werden oder verzichtet er ausdrücklich auf das Eigentum, geht dieses auf den Finder über. Möchte dieser das Tier aber gar nicht behalten und übergibt es deshalb einem Tierheim, ist zu beachten, dass die Zweimonatsfrist mit dieser Übergabe von Neuem zu laufen beginnt. Ohne Zustimmung des ursprünglichen Eigentümers darf das Tierheim das Tier somit erst nach Ablauf dieser zweiten Frist weitervermitteln.

Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

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