was gilt es zu beachten wenn das Haustier stirbt?

Was tun, wenn das Haustier stirbt?

Oft ist das Haustier über viele Jahre hinweg ein treuer Gefährte und wird darum wie ein Familienmitglied behandelt und geliebt. Umso trauriger ist es, wenn der vierbeinige oder gefiederte Freund einmal stirbt. Es ist daher verständlich, dass sich viele Halter einen würdigen Abschied für ihr Heimtier wünschen. Immer häufiger werden verstorbene Haustiere daher kremiert oder erd­bestattet. Der Tod eines Tieres ist für dessen Halter aber immer auch mit einer Reihe rechtlicher Pflichten verbunden.

Text: Dr. iur. Gieri Bolliger / Andreas Rüttimann   Titelbild: Pezibear/pixabay.com

Nur wenige Tiere sterben eines natürlichen Todes

Für viele Menschen ist der Tod eines Haustieres ein einschneidendes Erlebnis. Nur den wenigsten Tieren ist es vergönnt, eines natürlichen Todes zu sterben. Meist muss der Halter von alten, gebrechlichen oder schwer kranken Tieren irgendwann einmal den schweren Entscheid fällen, sie von ihren Leiden zu erlösen. Dabei stellen sich unvermeidlich die Fragen nach der Verantwortung, dem richtigen Zeitpunkt und dem richtigen Ort für das Einschläfern des Tieres.

Entscheidung über das Einschläfern liegt beim Eigentümer

Das schmerzlose Einschläfern eines Tieres bezeichnet man als Euthanasie. Diese bereitet dem Leben ein künstliches Ende und greift dem natürlichen Tod vor, um dem Tier weitere Leiden zu ersparen. Vor allem bei unheilbar kranken, altersschwachen oder sehr schwer verletzten Tieren kann dies aus Gründen des Tierschutzes angezeigt sein. Die Entscheidung darüber, ob und wann ein Tier tatsächlich eingeschläfert werden soll, liegt letztlich bei seinem Eigentümer, für den dies häufig ein grosses Dilemma bedeutet: Eine Antwort auf die Frage, ob das Tier wirklich sterben wollte, wenn es die Wahl gehabt hätte, wird er nie erhalten. So bleiben fast immer Zweifel, ob die Entscheidung richtig war. Zögert man sie jedoch zu lange hinaus und verwischen die Grenzen zwischen guten Absichten und künstlicher Lebensverlängerung, bereitet man dem Tier unter Umständen unnötige Leiden und macht sich damit allenfalls sogar wegen eines Tierschutzrechtsverstosses (Misshandlung) strafbar.

Nicht selten scheinen alte und kranke Tiere aber gerade dann wieder einen vitalen Schub zu haben, wenn man den Entschluss zur Euthanasie schon gefällt und einen Termin beim Tierarzt vereinbart hat. Letztlich bleibt das Einschläfern eine sehr schwierige Entscheidung, die jeder Tierhalter nach seinem eigenen Gewissen, seinen Erfahrungen, seiner Kultur, Ethik und persönlichen Situation treffen muss.

Viele Tierhaltende sind bei der Wahl des richtigen Zeitpunkts für die Euthanasie verständlicherweise überfordert und darum auf den Rat eines Tierarztes angewiesen. Dieser beurteilt die Situation nicht nur aufgrund seiner Fachkenntnisse und Erfahrungen, sondern auch mit der nötigen emotionalen Distanz. Er macht seine Empfehlung in erster Linie von der Lebensqualität des Tieres, dem voraussichtlichen Verlauf der Krankheit und den Heilungsaussichten abhängig. In der Regel empfiehlt es sich daher, den Ratschlag eines Tierarztes ernst zu nehmen und zu befolgen. Allenfalls kann auch noch die Meinung eines zweiten Tierarztes eingeholt werden. Daneben sind oftmals auch Familienangehörige und Freunde, die das Tier gut kennen, eine wertvolle Hilfe.

Die Euthanasie wird von einem Tierarzt vorgenommen, der dem Tier hierfür normalerweise eine Überdosis eines Narkotikums injiziert, das sich zuerst auf das Bewusstsein auswirkt. Das Tier schläft ein und nimmt weder Schmerzen noch seine Umwelt wahr. Sobald die Konzentration des Narkotikums im Blut ansteigt, werden auch die lebenswichtigen Zentren deaktiviert, die die Atmung steuern. Das Tier hört auf zu atmen und sein Herz bleibt schliesslich stehen. Vor allem unruhigen oder nervösen Tieren spritzt der Tierarzt häufig zuerst ein Beruhigungsmittel, das er einige Minuten wirken lässt, bevor er die eigentliche Euthanasie vornimmt. In besonderen Fällen werden auch andere Injektionstechniken angewendet.

Bis zu zehn Kilogramm schwere Tiere dürfen auf privatem Grund begraben werden.
Foto: TanteTati/pixabay.com

Tierbestatter und Tierkrematorien

Unter der folgenden Seite finden Sie ein Verzeichnis von Tierbestattern und Tierkrematorien in der Schweiz.

Verzeichnis Tierbestatter und Tierkrematorien

Halter können ihr verstorbenes Tier kremieren lassen

Der Verlust eines Tieres bedeutet für seinen Halter häufig einen Schock und zieht eine Zeit der Trauer nach sich. Dennoch muss der Eigentümer entscheiden, was mit dem Tier nach dessen Tod geschehen soll. Viele Halter wollen ihrer langjährigen Gefährten gedenken und sich in angemessener Weise von ihnen verabschieden. Hier bestehen verschiedene Möglichkeiten, deren Wahl sehr persönlich und von der jeweiligen Beziehung zum Haustier abhängig ist.

So kann man beispielsweise sein Tier kremieren lassen. Die Verbrennung in einem Menschenkrematorium ist nicht zulässig, es existieren jedoch spezielle Kleintierkrematorien. Bei einer Normalkremation werden mehrere Tiere zusammen verbrannt und die Asche danach in einem Gemeinschaftsgrab ausgestreut. Möchte der Halter die Asche seines Tieres zurückhaben, kann er sich aber auch für eine Einzelkremation entscheiden. In einem Stoffsäcklein, einer einfachen Holzschachtel oder einer Urne kann man die Asche im Tierkrematorium abholen oder sich mit der Post nach Hause schicken lassen. Es steht den Tierhaltenden dann frei, die Asche aufzubewahren, beispielsweise im Garten zu vergraben oder an einem Ort zu verstreuen, an dem sich das Tier besonders gerne aufhielt.

Tiere auf dem eigenen Grundstück begraben

Gelegentlich haben Tierhalter auch den Wunsch, den Leichnam ihres Tieres zu begraben. Hierbei sind jedoch rechtliche Bestimmungen zu beachten. So etwa ist es vor allem aufgrund von Vorschriften des Gewässerschutz- und Abfallrechts verboten, verstorbene Tiere auf öffentlichem Grund zu vergraben. Auf privatem Boden hingegen ist dies bei Tieren, die nicht mehr als zehn Kilogramm wiegen, grundsätzlich möglich. Allerdings gibt es auch hier gewisse Einschränkungen. Nicht erlaubt ist etwa die Bestattung in einem Grundwasserschutzgebiet oder in der Nähe von Quellen und Trinkwasserreservoirs. Zudem gibt es Gemeinden, die das Begraben von Tieren allgemein untersagen oder dies an weitere Voraussetzungen knüpfen. Es ist daher in jedem Fall zu empfehlen, sich vorgängig bei seiner Gemeindeverwaltung über die rechtliche Situation zu informieren. Damit ein Tier vor dem Ausgraben durch andere Tiere geschützt ist, sollte es in eine Kiste gelegt und mindestens einen Meter tief begraben werden. Lehmige Böden sind für eine Erdbestattung nicht besonders geeignet. Es gibt Firmen, die Holz- oder Kartonsärge eigens für Tiere herstellen und auch Erdbestattungen auf Privat­eigentum vornehmen.

Nicht alle Halter können ihr Haustier aber auf dem eigenen Grundstück begraben – sei es, weil sie keinen Garten haben oder weil das Tier schwerer als zehn Kilogramm ist. Um trotzdem eine Grabstelle als Ort der Trauer zu haben, den man besuchen kann, besteht die Möglichkeit der Beisetzung auf speziellen Tierfriedhöfen, wie es sie etwa in Läufelfingen BL oder in Emmenbrücke LU gibt. Wie auf Friedhöfen für Menschen stehen auch auf dem Tierfriedhof verschiedene Grabtypen zur Verfügung. So kann man das Tier beispielsweise in einer Urne, einem Holzsarg oder auch ganz schlicht in einem anonymen Grab bestatten lassen, das nicht als solches erkennbar und mit Rasen, Sträuchern oder einem Blumenbeet bepflanzt ist. Die Beisetzung erfolgt in einem würdigen Rahmen. Hierbei kann sich der Halter noch einmal in aller Ruhe von seinem Tier verabschieden. Ein Tierfriedhof ist zudem nicht nur eine Bestattungsstätte, sondern kann auch ein Ort der Begegnung mit Gleichgesinnten sein, die die tiefe Trauer um ein Heimtier nachvollziehen können.

Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

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