wer haftet wenn ein Haustier einen Schaden verursacht

Wer haftet bei Tierschäden?

Die Haltung von Tieren bereitet viel Freude, unter Umständen aber auch ein erhebliches finanzielles Risiko. Durch ihr natürliches Verhalten können Tiere Schäden verursachen, für die meistens ihr Halter aufkommen muss – und dies selbst dann, wenn ihn gar kein direktes Verschulden trifft.

Text: Dr. iur. Gieri Bolliger / Andreas Rüttimann   Titelbild: Pixel-Shot/stock.adobe.com

Tiere sind in ihrem Verhalten nicht immer kontrollierbar. Schnell einmal ist es passiert, dass die Katze die wertvolle Vase des Nachbarn umwirft oder der Hund vielleicht sogar einen Besucher in die Hand beisst. Es stellt sich dann die Frage, wer für den entstandenen Schaden einzustehen hat. Nach den Regeln des Obligationenrechts ist dies üblicherweise der Halter des Tieres. Darum muss zunächst geklärt werden, wer überhaupt als Halter im haftpflichtrechtlichen Sinn gilt. Dies ist nicht immer klar und hat stets aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft zu werden. Entscheidendes Kriterium ist, in wessen Einflussbereich das Tier zum Zeitpunkt des Schadenereignisses steht, wer es also in seiner Obhut hat und sein Verhalten überwachen und kontrollieren kann, weil er den Charakter des Tieres kennt.

 

Entscheidend ist die tatsächliche Einflussmöglichkeit

Als Halter gilt haftpflichtrechtlich also nur, wer tatsächlich in der Lage ist, das Tier zu überwachen. Eine nur kurzfristige Unterbrechung der Obhut über das Tier lässt die Haltereigenschaft jedoch nicht untergehen. Nimmt beispielsweise der Nachbar einen Hund nur für ein paar Stunden zu sich, damit der Eigentümer einen Arztbesuch machen kann, wird er darum nicht schon zum Tierhalter. In der kurzen Zeit, in der der Nachbar den Hund im Interesse des Halters hütet, wird er als sogenannte Hilfsperson betrachtet. Dasselbe gilt beispielsweise auch für Familienmitglieder oder Angestellte des Eigentümers. Im Schadenfall haftet der Tierhalter für das Verhalten seiner Hilfspersonen, als wäre es sein eigenes. Trifft die Hilfsperson am Schaden ein Verschulden, muss sie jedoch damit rechnen, zusammen mit dem Tierhalter haftpflichtig zu werden.

Verschulden ist keine Haftungsvoraussetzung

Damit der Halter tatsächlich für einen von seinem Tier verursachten Schaden einzustehen hat, müssen jedoch verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst hat überhaupt ein Schaden, das heisst eine finanzielle Einbusse der geschädigten Person, vorzuliegen. Zu denken ist etwa an die Aufwendungen für die Reparatur eines von der Katze zerkratzten Autodachs oder an die Kosten für eine allfällig notwendige medizinische Behandlung nach einem Hundebiss. Ferner haftet der Halter nur, wenn der Schaden widerrechtlich, also durch eine gesetzeswidrige Handlung und ohne die Einwilligung des Geschädigten, entstanden ist. Verwüstet das Tier beispielsweise das wertvolle Blumenbeet des Nachbarn, gilt dies als widerrechtlich, weil es verboten ist, fremdes Eigentum zu zerstören. Zwischen dem Verhalten des Tieres und dem Schaden muss ausserdem ein sogenannter Kausalzusammenhang bestehen. Hier ist zu prüfen, ob der Schaden auch ohne das Zutun des Tieres eingetreten wäre und ob dessen Verhalten in der Juristensprache «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet» war, den Schaden herbeizuführen. Läuft etwa ein Hund auf die Strasse und verursacht so einen Verkehrsunfall, ist der Kausalzusammenhang gegeben, weil sich der Unfall nicht ereignet hätte, wäre das Tier nicht auf die Strasse gerannt. Zudem ist die Verhaltensweise des Hundes in diesem Beispiel nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge durchaus geeignet, einen Verkehrsunfall zu verursachen.

Letztlich muss das Verhalten tierspezifisch gewesen sein, das heisst dem Willen, der Eigenart, Unvernunft oder Unberechenbarkeit des Tieres entsprochen haben und aus eigenem Antrieb erfolgt sein. Ein solches tiertypisches Verhalten liegt etwa vor, wenn ein Hund jemanden anspringt und dadurch zu Fall bringt und verletzt oder wenn ein Pferd ausschlägt und dabei mit seinen Hufen ein anderes Tier erwischt. Kein tierspezifisches und selbständiges Verhalten läge dagegen vor, wenn ein Tier Ungeziefer auf andere Tiere überträgt oder einen Menschen mit einer Krankheit ansteckt, von der der Halter nichts weiss.

Keine Voraussetzung für die Haftung des Tierhalters ist, dass er den entstandenen Schaden verschuldet hat. Das schädigende Ereignis muss also nicht auf fahrlässiges Verhalten des Halters selbst zurückzuführen sein oder von diesem gar absichtlich herbeigeführt werden. Bei der Tierhalterhaftung handelt es sich nämlich um eine sogenannte Kausalhaftung. Der Gesetzgeber stellt sich dabei auf den Standpunkt, das Halten von Tieren stelle generell eine Gefahr für die Gesundheit oder das Eigentum anderer Personen dar. Es reicht bereits, Tierhalter zu sein, damit man im Schadenfall die Kosten aufgebürdet bekommt. Zerkratzt beispielsweise ein Hund während eines Besuchs beim Nachbarn den Parkettboden, ist der Halter haftpflichtig, obwohl ihn kein eigenes Verschulden trifft.

Entlastungsbeweis möglich

Unter bestimmten Umständen muss der Halter aber trotzdem nicht oder nur teilweise für den von seinem Tier verursachten Schaden aufkommen: Dies, wenn er nachweisen kann, alles in seiner Macht Stehende vorgekehrt zu haben, um den Schaden abzuwenden und dieser aus unvorhersehbaren Gründen dennoch eingetreten ist. Juristisch wird hier von einem sogenannten Entlastungsbeweis gesprochen. Die Anforderungen an diesen Nachweis beurteilen sich jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und objektiven Kriterien, wobei die Gerichtspraxis einen sehr strengen Massstab anlegt. Entscheidend ist, was ein vernünftiger und umsichtiger Tierhalter in derselben Situation zur Schadensvermeidung vorgekehrt hätte. Übliche Vorsichtsmassnahmen allein befreien aber noch nicht von der Haftung. So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn der Halter eines bissigen Hundes am Gartentor das Schild «Warnung vor dem Hund» anbringt. Von Kleinkindern oder Fremdsprachigen wird diese Warnung nämlich nicht immer verstanden.

Eine Sonderstellung kommt in diesem Zusammenhang den Haltern von Katzen zu, die sich vergleichsweise einfach von ihrer Haftpflicht befreien können. Weil sich Katzen kaum erziehen und überwachen lassen, wäre es unverhältnismässig, wenn ihr Halter sie ständig beaufsichtigen müsste. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht sind daher deutlich weniger streng als etwa bei der Beaufsichtigung von Hunden. Der Halter kann deshalb im Normalfall nicht für Schäden belangt werden, die seine Katze auf ihren Streifzügen anrichtet. Verursacht eine frei umherlaufende Katze beispielsweise Lackschäden an einem fremden Auto oder gräbt sie Nachbars Blumenbeet um, müssen der Wageninhaber beziehungsweise der Nachbar die Kosten normalerweise selber tragen. Ausnahmsweise können aber auch Katzenhaltende für das Verhalten ihrer Tiere haftbar gemacht werden, etwa wenn die Katze in Nachbars Garten Schäden angerichtet hat, obwohl der Halter bereits einmal gerichtlich dazu verpflichtet wurde, sie vom Eindringen auf fremde Grundstücke und in Wohnungen abzuhalten und das hierfür Nötige trotzdem nicht vorgekehrt hat.

Haftpflichtversicherung empfehlenswert

Dass der Katzenhalter nur in Ausnahmefällen verpflichtet ist, die Schäden, die sein Büsi auf fremden Grundstücken verursacht, zu übernehmen, ist den guten nachbarlichen Beziehungen natürlich wenig zuträglich. Um Streitigkeiten unter Nachbarn zu vermeiden, wird Haltern von Katzen mit Freilauf daher empfohlen, die von ihren Tieren verursachten Schäden freiwillig zu übernehmen oder eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen, die die Schäden bis zu einem gewissen Betrag auch dann deckt, wenn der Tierhalter nicht haftbar ist.

Weil von Tieren verursachte Schäden schnell beträchtliche Dimensionen annehmen können, empfiehlt sich für Tierhaltende generell der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung, die entsprechende Schäden deckt. Dies gilt insbesondere für die Halter von Hunden, die in einigen Kantonen auch gesetzlich hierzu verpflichtet sind. So ist etwa im Kanton Zürich vorgeschrieben, dass alle Hundehaltenden über eine Haftpflichtversicherung mit einer obligatorischen Deckungssumme von mindestens einer Million Franken verfügen müssen.

Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

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