stellt sich nach dem kauf heraus dass der Hund krank ist, ist guter Rat gefragt

Was tun, wenn das gekaufte Tier «Mängel» hat?

Die Freude über ein neues Heimtier ist meist gross. Gelegentlich stellt sich nach dem Kauf jedoch heraus, dass das Tier krank ist oder dass ihm bestimmte erhoffte Eigenschaften fehlen. In solchen Fällen fragt sich, welche rechtlichen Möglichkeiten dem Käufer zur Verfügung stehen.

Text: Dr. iur. Gieri Bolliger/lic. iur. Andreas Rüttimann   Titelbild: Evrymmnt/stock.adobe.com

Seit bald zehn Jahren sind Tiere in der Schweiz auch aus rechtlicher Sicht keine Sachen mehr. Dennoch können sie das Objekt eines Kaufvertrags darstellen. Mit Ausnahme einzelner Spezialvorschriften für landwirtschaft­liche Nutztiere kommen beim Erwerb von Tieren die normalen Kaufvertragsbestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung. Darum können Tiere auch wie gewöhnliche Gegenstände «Mängel» aufweisen, wenngleich der Begriff für Lebewesen natürlich unpassend ist.

Auch Tiere können «Mängel» haben

Laut Obligationenrecht weist eine Kaufsache einen Mangel auf, wenn sie über Merkmale verfügt, die «ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich vermindern». Wann eine Eigenschaft eines Tieres in diesem Sinn als Mangel gilt, ist immer von den konkreten Umständen und dem Zweck der Tierhaltung abhängig. Der Makel muss für den Käufer derart wesentlich sein, dass er das Tier in Kenntnis der tatsächlichen Sachlage aller Wahrscheinlichkeit nach nicht oder nur unter anderen Vertragsbedingungen gekauft hätte. Wesentlich ist der Mangel beispielsweise bei einem für den Polizeieinsatz vorgesehenen Hund, bei dem sich nach dem Kauf eine Gebissfehlstellung manifestiert. Bei gewöhnlichen Familienhunden ist die Zahnstellung hingegen meist kein entscheidendes Kaufkriterium.

Weil der Käufer Anspruch auf ein im normalen Rahmen gesundes Tier hat, liegt auch ein Mangel vor, wenn sich dieses nach dem Kauf als ernsthaft krank erweist. Damit er den Verkäufer zur Verantwortung ziehen kann, muss die Krankheit (oder zumindest die entsprechende Disposition) aber bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden haben. Sind die gesundheitlichen Probleme des Tieres hingegen auf eine spätere körperliche Überforderung oder mangelhafte Ernährung durch den Käufer zurückzuführen, muss der Verkäufer hierfür natürlich nicht einstehen.

Im Kaufvertrag kann auch festgehalten werden, dass das Tier über bestimmte Eigenschaften verfügt, so etwa dass es kastriert oder gegen gewisse Krankheiten geimpft ist. Weist das Tier ein zugesichertes Merkmal dann nicht auf, bedeutet dies ebenfalls einen Mangel, und zwar unabhängig davon, ob der Wert des Tieres oder seine Eignung zur vertraglich vereinbarten Verwendung dadurch vermindert sind. Um spätere Streitereien zu vermeiden, ist dem Käufer zu empfehlen, sich das Vorliegen der ihm wichtigen Eigenschaften vom Verkäufer schriftlich bestätigen zu lassen.

Auch wenn Tiere keine Sachen sind, können sie in rechtlicher Hinsicht wie gewöhnliche Gegenstände «Mängel» aufweisen

Tier gleich nach dem Kauf untersuchen

Nach der Übernahme sollte der Käufer das Tier sofort auf Auffälligkeiten hin kontrollieren. Entdeckt er hierbei einen Mangel oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, muss er dies dem Verkäufer unverzüglich mitteilen (sogenannte Mängelrüge). Offensichtliche Mängel, die man bei dieser ersten Prüfung nicht beanstandet, gelten als akzeptiert und können später nicht mehr gerügt werden.

Die Erstprüfung beschränkt sich jedoch auf sogenannt offene Mängel, die der Käufer selber leicht feststellen kann. Anders ist die Rechtslage bei versteckten Mängeln. Diese lagen beim Vertragsschluss zwar schon vor, waren zunächst aber nicht erkennbar, wie dies beispielsweise bei einem Virusbefall oder einer Gelenkarthrose denkbar ist. Versteckte Mängel können bis ein Jahr nach der Übergabe des Heimtieres geltend gemacht werden. Hat der Verkäufer dem Käufer einen Mangel absichtlich verschwiegen, beträgt die Frist zehn Jahre.
 
In jedem Fall muss der Käufer einen Mangel sofort nach seiner Entdeckung melden, auch wenn die Rügefrist noch läuft. Aus Beweisgründen sollte dies mittels eines eingeschriebenen Briefs und allenfalls sogar zusammen mit einem tierärztlichen Zeugnis geschehen. Ohnehin liegt die Beweislast beim Käufer, der den Mangel genau bezeichnen und nachweisen muss, dass dieser oder eine bestimmte negative Veranlagung bereits im Zeitpunkt des Kaufs bestanden hat und nicht erst durch spätere Einflüsse verursacht oder verschlimmert wurde. Dies gelingt in der Regel nur kurz nach dem Vertragsschluss und wird mit zunehmendem Abstand dazu immer schwieriger.

Rückgabe oder Kaufpreisminderung möglich

Weist ein gekauftes Tier einen wesentlichen Mangel auf und wird dieser korrekt gerügt, hat der Käufer verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Einerseits kann er den Kaufvertrag rückgängig machen (Wandelung), das heisst das Tier zurückgeben und den Kaufpreis inklusive Zinsen zurückfordern. Der Verkäufer muss zudem für die Auslagen aufkommen, die dem Käufer wegen des Mangels entstanden sind, etwa für Tierarzt-, Transport- und Versorgungskosten, im Streitfall aber auch für allfällige Anwaltshonorare und Gerichtsgebühren. Die Wandelung ist auch dann noch möglich, wenn das Tier infolge des Mangels bereits gestorben ist.

Anderseits steht dem Käufer die sogenannte Minderung, also die Reduktion des Kaufpreises offen. Grundsätzlich besteht dabei die (widerlegbare) Vermutung, dass der Minderwert den Aufwendungen für die Mängelbeseitigung – bei Tieren in der Regel somit den Tierarztkosten etc. – entspricht. Erreicht der geforderte Minderwert die Höhe des Kaufpreises, ist die Minderung jedoch nicht mehr zulässig. Der Käufer kann dann nur noch die Wandelung verlangen, was allerdings wie beschrieben bedeutet, dass er das Tier wieder zurückgeben muss – für einen Tierfreund also keine echte Option. Weil die Auslagen für medizinische Behandlungen insbesondere bei komplizierten Eingriffen oder bei Kleintieren den Kaufpreis schnell einmal übersteigen, kann die Regelung zu sehr unbefriedigenden Ergebnissen führen. Möchte der Käufer sein Tier behalten, bleibt ihm nur die Möglichkeit, die Tierarztkosten nicht vollständig, sondern lediglich zu einem unter dem Kaufpreis liegenden Betrag geltend zu machen.

Anders ist die Rechtslage, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft, er den Mangel also kannte oder hätte kennen müssen, den Käufer aber nicht entsprechend informiert hat. Hier kann der Käufer das Tier behalten und trotzdem sämtliche notwendigen Tierarztkosten vom Verkäufer zurückfordern, auch wenn sie höher sind als der Kaufpreis. Dasselbe gilt für die Auslagen für weitere Schäden, die dem Käufer infolge des Mangels entstanden sind, wie beispielsweise die medizinische Behandlung weiterer Tiere, die durch das kranke Tier angesteckt wurden. Viele Juristen vertreten zwar die Meinung, dass es dem Käufer auch im Rahmen der Minderung offenstehen sollte, solche Schadensposten geltend zu machen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Ersatz weiteren Schadens jedoch nur bei einem Verschulden des Verkäufers möglich.

Beim Gattungskauf ist auch Ersatzleistung möglich

Eine dritte Wahlmöglichkeit bietet sich dem Käufer, wenn er nicht ein ganz spezielles Tier, sondern einfach ein Tier «einer bestimmten Sorte» erwerben wollte. Man spricht dann von einem Gattungskauf, wie er beispielsweise beim Erwerb eines Goldfischs die Regel sein dürfte, da der Käufer üblicherweise nicht einen ganz besonderen, sondern irgendeinen beliebigen Goldfisch möchte. Hier kann der Käufer ein mangelhaftes Tier beim Verkäufer gegen ein mangelfreies umtauschen. Der Verkäufer ist übrigens ebenfalls berechtigt, sich durch die sofortige Lieferung eines mangelfreien Tieres und den Ersatz aller Auslagen von möglichen Wandelungs- oder Minderungsansprüchen des Käufers zu befreien.

Von sämtlichen Gesetzesbestimmungen zum Sachmangel kann aber vertraglich abgewichen werden, sofern beide Parteien hiermit einverstanden sind. Es ist sogar möglich, die Haftung des Verkäufers ganz auszuschliessen. Nicht gültig ist eine solche Freizeichnungsklausel jedoch bei gänzlich aussergewöhnlichen und daher nicht vorauszusehenden Mängeln oder wenn der Verkäufer den Mangel gekannt und dem Erwerber verschwiegen hat.

Bei wesentlichem Irrtum ist Vertrag unverbindlich

Neben den beschriebenen kaufvertraglichen Ansprüchen hat der Erwerber eines mangelhaften Tieres auch die Möglichkeit, einen sogenannten Grundlagenirrtum geltend zu machen. Voraussetzung hierfür ist, dass er den Kaufvertrag im Wissen um den Mangel nicht oder zumindest nicht mit dem gleichen Inhalt abgeschlossen hätte und dies auch aus objektiver Sicht nachvollziehbar ist. Beim Grundlagenirrtum ist der Vertrag für den Käufer unverbindlich. Dasselbe gilt, wenn er vom Verkäufer absichtlich getäuscht wurde, wobei der Mangel hier nicht einmal wesentlich sein muss. Beruft sich der Käufer auf Grundlagenirrtum oder Täuschung, werden beide Parteien so gestellt, als hätten sie den Vertrag nie abgeschlossen. Der Verkäufer hat dem Käufer also gegen Rückgabe des Tieres den Kaufpreis zu erstatten.

Anzumerken bleibt, dass aus der Sicht des Tierschutzes von den Rechtsbehelfen, die eine Rückgabe des Tieres bedeuten, in den meisten Fällen freilich abzuraten ist, um ein Hin- und Herschieben des Tieres zu vermeiden. Der Käufer sollte sich stets im Klaren darüber sein, dass Tiere empfindungsfähige Lebewesen sind und keine Maschinen, die reibungslos zu funktionieren haben. Mängel können daher nie ganz ausgeschlossen werden. Der Käufer sollte diese akzeptieren und ein Tier nicht wieder zurückgeben, nur weil es seinen Idealvorstellungen nicht vollständig entspricht.